Ja, Sie können vom Autokauf zurücktreten, wenn die vereinbarte Lieferzeit überschritten ist. Voraussetzung ist in den meisten Fällen, dass Sie dem Händler zunächst eine angemessene Nachfrist gesetzt haben und der Händler auch diese nicht einhält. Das Rücktrittsrecht gilt grundsätzlich sowohl für Neuwagen als auch für Gebrauchtwagen. Die folgenden Abschnitte beantworten die wichtigsten Fragen rund um Lieferverzug, Nachfrist und Ihre Rechte als Käufer.

Wann liegt ein rechtlich relevanter Lieferverzug vor?

Ein rechtlich relevanter Lieferverzug liegt vor, wenn ein verbindlich vereinbarter Liefertermin verstrichen ist und der Händler das Fahrzeug nicht geliefert hat. Entscheidend ist dabei, ob der Liefertermin im Kaufvertrag als verbindlich oder nur als unverbindliche Schätzung festgehalten wurde. Nur bei einem verbindlichen Termin gerät der Händler automatisch in Verzug.

In der Praxis unterscheiden Kaufverträge für ein BMW-Bestellfahrzeug häufig zwischen einem festen Lieferdatum und einer ungefähren Lieferzeitangabe wie „voraussichtlich im zweiten Quartal“. Steht im Vertrag eine Formulierung wie „circa“, „voraussichtlich“ oder „ca.“, handelt es sich in der Regel um einen unverbindlichen Termin. In diesem Fall müssen Sie den Händler zunächst schriftlich auffordern, das Fahrzeug innerhalb einer bestimmten Frist zu liefern, bevor der Verzug rechtlich wirksam entsteht.

Ist der Termin hingegen klar und eindeutig formuliert, zum Beispiel „Lieferung bis zum 31. März 2026“, gerät der Händler am Tag nach Fristablauf automatisch in Verzug. Eine gesonderte Mahnung ist dann nicht mehr nötig.

Muss ich vor dem Rücktritt eine Nachfrist setzen?

In den meisten Fällen ja. Bevor Sie vom Autokauf zurücktreten können, müssen Sie dem Händler eine angemessene Nachfrist setzen. Das schreibt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in § 323 grundsätzlich vor. Erst wenn der Händler auch diese Nachfrist verstreichen lässt, ohne zu liefern, haben Sie das Recht zum Rücktritt.

Wie lang die Nachfrist sein muss, hängt vom Einzelfall ab. Bei einem Bestellfahrzeug mit längerer Lieferzeit gelten zwei bis vier Wochen in der Regel als angemessen. Die Nachfrist sollte schriftlich gesetzt werden, zum Beispiel per Brief oder E-Mail, damit Sie im Streitfall einen Nachweis haben.

Es gibt Ausnahmen, in denen eine Nachfrist entbehrlich ist. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Händler die Lieferung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn der Liefertermin für Sie so wichtig war, dass eine spätere Lieferung für Sie keinen Nutzen mehr hat. Solche Ausnahmen sind im Alltag aber selten eindeutig nachzuweisen und sollten im Zweifelsfall rechtlich geprüft werden.

Was passiert mit der Anzahlung beim Rücktritt vom Autokauf?

Wenn Sie wirksam vom Autokauf zurücktreten, haben Sie Anspruch auf vollständige Rückerstattung Ihrer Anzahlung. Der Händler muss den gesamten bereits gezahlten Betrag zurückzahlen. Eine Einbehaltung der Anzahlung als „Stornogebühr“ ist nach deutschem Recht in der Regel nicht zulässig, wenn der Händler den Verzug verursacht hat.

Der Rücktritt bewirkt rechtlich, dass der Kaufvertrag rückabgewickelt wird. Beide Seiten müssen das zurückgeben, was sie bereits erhalten haben. Da Sie als Käufer das Fahrzeug noch nicht erhalten haben, beschränkt sich Ihre Rückgabepflicht auf nichts. Der Händler hingegen muss die Anzahlung vollständig erstatten.

Wichtig: Setzen Sie die Rückforderung der Anzahlung ebenfalls schriftlich auf und verbinden Sie sie mit Ihrer Rücktrittserklärung. Formulieren Sie klar, dass Sie vom Kaufvertrag zurücktreten und die Rückzahlung der Anzahlung innerhalb einer bestimmten Frist, zum Beispiel 14 Tage, verlangen.

Gilt das Rücktrittsrecht auch bei Gebrauchtwagen?

Ja, das Rücktrittsrecht wegen Lieferverzugs gilt grundsätzlich auch beim Kauf eines Gebrauchtwagens. Die gesetzlichen Regelungen des BGB unterscheiden hier nicht zwischen Neu- und Gebrauchtwagen. Auch beim Gebrauchtwagenkauf gilt: Wenn ein verbindlicher Liefertermin vereinbart wurde und der Händler diesen nicht einhält, können Sie nach Ablauf einer Nachfrist zurücktreten.

In der Praxis sind Lieferverzögerungen bei Gebrauchtwagen seltener, da das Fahrzeug meist bereits beim Händler steht. Relevant wird das Thema jedoch, wenn ein Gebrauchtwagen erst noch aufbereitet, lackiert oder aus einem anderen Betrieb überführt werden soll und dafür ein konkreter Übergabetermin vereinbart wurde.

Beim Kauf eines BMW-Neuwagens als Bestellfahrzeug hingegen ist die Lieferzeit strukturell länger und daher häufiger Gegenstand von Verzögerungen. Hier lohnt es sich besonders, den Liefertermin im Kaufvertrag klar und verbindlich festzuhalten.

Kann ich statt des Rücktritts Schadensersatz fordern?

Ja, statt des Rücktritts oder zusätzlich dazu können Sie unter Umständen Schadensersatz fordern. Voraussetzung ist, dass Ihnen durch den Lieferverzug ein nachweisbarer Schaden entstanden ist. Typische Beispiele sind Mietwagenkosten, weil Sie das neue Fahrzeug dringend benötigten, oder ein nachweislicher finanzieller Nachteil durch einen entgangenen Weiterverkauf.

Schadensersatz wegen Verzugs setzt grundsätzlich ein Verschulden des Händlers voraus. Wenn die Verzögerung auf Umständen beruht, die der Händler nicht zu vertreten hat, zum Beispiel auf Lieferengpässen beim Hersteller, kann die Schadensersatzpflicht entfallen oder eingeschränkt sein. In diesem Fall bleibt Ihnen aber weiterhin das Rücktrittsrecht.

Rücktritt und Schadensersatz schließen sich nicht automatisch aus. Sie können vom Vertrag zurücktreten und gleichzeitig Ersatz für den Schaden verlangen, der Ihnen durch den Verzug entstanden ist. Im Streitfall empfiehlt sich die Beratung durch einen Anwalt für Vertragsrecht oder die Einschaltung einer Verbraucherschutzorganisation.

Wie gehe ich praktisch vor, wenn der Händler nicht liefert?

Wenn Ihr Händler den vereinbarten Liefertermin für Ihr Bestellfahrzeug nicht einhält, gehen Sie am besten in folgenden Schritten vor:

  1. Vertrag prüfen: Schauen Sie nach, ob der Liefertermin als verbindlich oder unverbindlich formuliert ist. Das beeinflusst Ihre weiteren Schritte.
  2. Händler kontaktieren: Fragen Sie zunächst nach dem aktuellen Stand und dem voraussichtlichen Lieferdatum. Oft lässt sich die Situation durch ein offenes Gespräch klären.
  3. Nachfrist schriftlich setzen: Wenn keine zufriedenstellende Auskunft kommt, setzen Sie dem Händler schriftlich eine konkrete Nachfrist. Formulieren Sie klar, bis wann Sie die Lieferung erwarten, und kündigen Sie an, dass Sie nach Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten werden.
  4. Rücktritt erklären: Wenn die Nachfrist verstrichen ist, erklären Sie den Rücktritt schriftlich und fordern Sie die Rückzahlung der Anzahlung.
  5. Belege aufbewahren: Bewahren Sie alle Schriftstücke, E-Mails und den Kaufvertrag sorgfältig auf. Diese Dokumente sind wichtig, falls es zu einem Streit kommt.

In vielen Fällen löst sich das Problem bereits nach dem ersten oder zweiten Schritt. Händler haben ein großes Interesse daran, die Situation zu klären, bevor es zum formellen Rücktritt kommt. Bleiben Sie sachlich und dokumentieren Sie alles schriftlich.

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